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Änderung § 27 UVPG vom 29.07.2017

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§ 27 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 27 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids


vorherige Änderung

 


1 Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2 § 20 gilt hierfür entsprechend. 3 Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)