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Änderung § 30 UVPG vom 29.07.2017

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§ 30 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 30 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.