Änderung § 33 UVPG vom 29.07.2017

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§ 33 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 33 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

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§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Strategische Umweltprüfung


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Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.




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