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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators am 01.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2011 durch Artikel 1 der FPKBeauftrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FPKBeauftrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1526
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Als Flughafenkoordinator wird Herr Claus Ulrich, geboren am 10. September 1945, mit der Wahrnehmung der in § 27a des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

(Text neue Fassung)

(1) Als Flughafenkoordinator wird Herr Armin Obert, geboren am 29. November 1966, mit der Wahrnehmung der in § 27a des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

(2) Der Flughafenkoordinator kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner Leitung Aufgaben der Flughafenkoordinierung wahrnehmen.

(3) Der Dienstsitz des Flughafenkoordinators ist der Flughafen Frankfurt/Main.

(4) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.




 
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