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§ 2 - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)

V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Meldeverfahren



(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:

1.
Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,

2.
Name und Anschrift des Eigentümers des Binnenschiffes,

3.
Art und Größe des Binnenschiffes,

4.
Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,

5.
bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.

(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.

(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr

1.
ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu machen oder

2.
regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere Meldungen zu erstatten.





 

Frühere Fassungen von § 2 BinSchSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BinSchSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchSiV Ermächtigung (vom 08.09.2015)
... zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken, 3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe ...
§ 6 BinSchSiV Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (vom 04.06.2016)
... in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.  ...
§ 10 BinSchSiV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... oder fahrlässig 1. eine Meldung a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder  ... Rechtsverordnung oder b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 19 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
... bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden." 2. In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und ...