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Änderung § 6 BinSchSiV vom 04.06.2016

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§ 6 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 6 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.

(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall ist der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.

(Text alte Fassung)

(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen hat.

(Text neue Fassung)

(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.


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