Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweiter Abschnitt - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)

V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

Zweiter Abschnitt Lenkungsmaßnahmen

§ 5 Erlaubnispflicht



(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen. 2Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten

1.
im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des Bundes und der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.
zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung.




§ 6 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.

(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall ist der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.

(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.




§ 7 Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.




§ 8 Maßnahmen für den Umschlag



(1) Der Eigentümer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu löschen.

(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Binnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung seines Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.

(3) Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.