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Änderung § 11 DrittelbG vom 01.04.2012

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§ 11 DrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 11 DrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 114 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer


(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Anfechtung berechtigt sind

1. mindestens drei Wahlberechtigte,

2. die Betriebsräte,

3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

vorherige Änderung

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.



2 Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.


 
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