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Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Erster Abschnitt Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen

§ 1 Gegenstand der Feststellung



Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag festgestellt

1.
Vertreibungsschäden (§ 3),

2.
Kriegssachschäden (§ 4),

3.
Ostschäden (§ 5).


§ 2 Bedeutung der Feststellung



Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt.


§ 3 Vertreibungsschäden



Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.


§ 4 Kriegssachschäden



Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.


§ 5 Ostschäden



Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.


§ 6 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen



(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung.

(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war, beteiligungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung gleichgestellt werden.

(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen hätte übergehen können, den Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden, wobei außer Betracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem Teil des einheitlichen Vertreibungsgebiets (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten haben. In der Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und des Kreises der Beteiligten sowie über die Schadensberechnung in Zweifelsfällen und über das Verfahren bestimmt werden.


§ 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste



Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt werden Verluste an

1.
barem Geld,

2.
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,

3.
Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,

4.
Kunstgegenständen und Sammlungen,

es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.


§ 8 Von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste



(1) Von der Feststellung ausgenommen sind Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind und nicht als Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungsgebiet hatte. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.

(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen Schäden, wenn es sich handelt um

1.
Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom Hundert des Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen sind,

2.
Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Wert der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,

3.
Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen,

4.
Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden, wobei Entschädigungszahlungen außer Betracht bleiben

a)
für deren Behandlung eine abweichende Regelung besteht,

b)
insoweit, als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind,

c)
auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegssachschädenverordnung nach dem 31. Dezember 1944 gewährt worden sind,

5.
Verluste - abgesehen von Verlusten an Hausrat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht erreicht.


§ 9 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden



(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen

1.
der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten.

§ 230a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.


§ 10 Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden



Die Feststellung eines Kriegssachschadens kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 11 Antragsberechtigung bei Ostschäden



Für das Recht, die Feststellung eines Ostschadens zu beantragen, gilt § 9 entsprechend.


§ 11a Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle



(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, werden nicht festgestellt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen werden. Zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes abgesehen werden.

(3) Ferner werden nicht festgestellt

1.
Schäden und Verluste von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

2.
Schäden und Verluste von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

3.
Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.


Zweiter Abschnitt Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen

§ 12 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen



(1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen; Entsprechendes gilt für Vertreibungsschäden an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.

(2) Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.

(2a) Für Schäden an Grundvermögen und an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes, die in Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) entstanden sind, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Schaden vor dem 1. Januar 1964 eingetreten ist; bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1963 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts der seit dem 1. Januar 1935 eingetretene Wertverfall zu berücksichtigen ist.

(3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen der in Absatz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind gesondert festzustellen. Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Altenteilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1 oder 2 ergibt.


§ 13 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen



(1) Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen. Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind nicht festzustellen.

(3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:

1.
Für die Feststellung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

2.
Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken entstandene Kriegssachschaden wird mit dem Betrag festgestellt, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.

(4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Ist der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsvergleichswert der Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neugründung nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung ergeben würde.

(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsvergleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen

1.
der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,

2.
der Einheitswert von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei der Feststellung des Anfangsvergleichswerts abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt worden sind,

3.
der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch den Abzug von Darlehen gemindert worden ist, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gewährt worden sind,

4.
der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende Wert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die dem Betrieb im Vergleichszeitraum zugeführt worden sind.

(6) Der für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichswert ist zu kürzen

1.
auf Antrag

a)
um den Betrag, um den die veranlagte Kreditgewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt,

b)
um neun Zehntel der nachträglich im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellten Verbindlichkeiten, die im Endvergleichswert entsprechend einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark nur mit einem Zehntel berücksichtigt worden sind, soweit es sich um Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern handelt,

c)
bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen worden sind, obgleich sie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einheitswert und dem Wertansatz in der DM-Eröffnungsbilanz als besonderer Posten "Mehrwert des Grundstücks" angesetzt worden ist, um den Betrag dieses besonderen Postens;

2.
um 30 vom Hundert des nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um den der in ihm enthaltene Wert dieser Grundstücke deren Einheitswert übersteigt.


§ 14 Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag



Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens:

a)
Hat sich der Bestand des Betriebs oder des Grundstücks in der Zeit zwischen der Veräußerung und dem Währungsstichtag verändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswerts der Wert, der bei Zugrundelegung der Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.

b)
In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Zugrundelegung des Einheitswerts vom Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).

c)
Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

2.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens:

a)
Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt Nummer 1 entsprechend.

b)
Bei dem Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der Veräußerungserlös. Liegt der Veräußerung ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert des veräußerten Betriebs.


§ 15 Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung



(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei können Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.


§ 16 Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat



(1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat gilt folgendes:

1.
Es ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.

2.
Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist von dem Vermögen auszugehen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde gelegt worden ist.

3.
Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.

Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberücksichtigt.

(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben:

1.
die Einkünfte bis zu 4.000 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 20.000 RM oder

2.
die Einkünfte bis zu 6.500 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 40.000 RM oder

3.
die Einkünfte über 6.500 RM jährlich oder das Vermögen über 40.000 RM.

(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war.

(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.

(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen.

(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt.

(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.


§ 17 Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Vertriebener



(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen.

(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Umrechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt.

(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen.

(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.

(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend; Verbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert festzustellen.


§ 18 Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener



(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.


§ 18a Schadensberechnung bei Verlusten aus Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen Vertriebener


§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert

Literarische und künstlerische Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfindungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung über die Schadensfeststellung zu erwarten, so sind diese in die Schadensberechnung nach der zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von 20.000 Reichsmark nicht übersteigen.


§ 19 Schadensberechnung bei Ostschäden



Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden finden die Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.


§ 20 Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung



(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen

1.
für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,

2.
für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.

(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt werden

1.
für Währungen, für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende Umrechnungssätze,

2.
für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,

3.
für Währungen, deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen Umrechnungssätzen.

Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945.


§ 21 Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten



(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Ostschadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.

(2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3 und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne der §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.


§ 21a Schadensausgleich


§ 21a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß

1.
weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- oder Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder

2.
einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den Vertreibungsgebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu einem Abzug von der Hauptentschädigung führt, oder

3.
wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder

4.
wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,

so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen sind mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Ist der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 20 vorzunehmen. Eine Kürzung entfällt, soweit Entschädigungszahlungen, die nach österreichischem Recht gewährt worden sind, der Republik Österreich auf der Grundlage des Finanz- und Ausgleichsvertrags aus der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erstatten sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.


§ 22 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen



(1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese Vermögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.

(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.


§ 22a Schadensberechnung nach dem 31. Dezember 2001



Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort.


Dritter Abschnitt Organisation

§ 23 Feststellungsbehörden



(1) Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter tätig.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.


§ 24 Heimatauskunftstellen



(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.

(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die nach den für die Angehörigen des Landesausgleichsamtes geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.

(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine Kommission von besonders sachkundigen Persönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mitarbeit.

(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sollen die vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte anerkannten Vertriebenenverbände gehört werden.

(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichsamtes, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit entsprechend und vollständig zu erteilen und über die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


§ 25 Aufgaben der Heimatauskunftstellen



(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe, auf Anforderung der Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren Aussage für die Entscheidung über Feststellungsanträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte.

(2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag angebotenen Beweise oder der der Feststellungsbehörde erreichbaren sonstigen Unterlagen entschieden werden kann, müssen die Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen den Heimatauskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich gesichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffen.

(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimatauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunfterteilung und zur Benennung von Zeugen und Sachverständigen zuleiten.

(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12 Abs. 2 gutachtlich zu hören.

(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Vertreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.


§ 26 Amts- und Rechtshilfe



Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.


Vierter Abschnitt Verfahren

§ 27 Form und Inhalt des Antrags



(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.

(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.


§ 28 Öffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist



(1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundesrat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden auf.

(2) Anträge auf Schadensfeststellung können nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist. Durch Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.


§ 29 Antragstellung



(1) Die Anträge sind an das für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststellungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig

1.
bei Vertreibungsschäden und Ostschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe sein Recht auf Antragstellung herleitet, zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,

2.
bei Kriegssachschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden entstanden ist.

(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Feststellungsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Feststellungsamt.

(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.


§ 30 Vertretung



(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) anzuwenden.

(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.


§ 31 Örtliche Zuständigkeit



(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung der Schäden zuständig.

(2) Sind an der Feststellung mehrere beteiligt, wird der Schaden in einem einheitlichen Bescheid durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Feststellung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.


§ 32 Verfahren vor den Feststellungsämtern



(1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt durch Bescheid.

(2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenausgleichsgesetzes.


§ 33 Beweiserhebung



(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung notwendig sind. § 330a des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§ 355ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend.


§ 34 Eidliche Vernehmung



(1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.

(2) Wenn mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten erachtet wird, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.


§ 35 Beweiswürdigung



(1) Das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt entscheidet in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt.


§ 36 Feststellungsbescheid



(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu enthalten.

(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden in Reichsmark festgestellt.

(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheids.


§ 37 Teilfeststellung



(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.


§ 37a Bescheid unter Vorbehalt


§ 37a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Feststellungsbescheid oder der Feststellungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der genauen Höhe des Schadens oder der festzustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.


§ 38 Rechtsmittel



(1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tag des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.


§ 39 Sonstige Verfahrensvorschriften



(1) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und für die Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes.

(3) Für das Aufgebotsverfahren gilt § 332a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes entstanden, so sind die Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden.


Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 40 Verwaltungskosten



(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anordnungen.


§ 41 Ausschließung von der Feststellung



Für die Ausschließung von der Schadensfeststellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 42 Frühere Feststellungen



Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften getroffene Feststellungen sind für das Feststellungsverfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.


§ 43 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;

2.
in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen

a)
über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 und 2a zugrunde zu legenden Werte; dabei kann bestimmt werden, daß diese Werte an die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswerts treten, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist,

b)
über die Minderung des Schadensbetrags bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Nr. 1 Buchstabe c),

c)
über die Berechnung des Schadenshöchstbetrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4),

aa)
wenn ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist oder nicht mehr bekannt ist,

bb)
wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt oder aus anderen Gründen ein Einheitswert auf den Währungsstichtag nicht festgestellt worden ist,

cc)
wenn im Vergleichszeitraum Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebs oder in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten sind;

3.
durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung von Teilverlusten im Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen und vorzusehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn nur geringfügige Teile einer wirtschaftlichen Einheit nicht vom Schaden betroffen worden sind. Dabei kann für wirtschaftliche Einheiten unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes die gebietliche Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter geregelt werden. Befand sich die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs nicht im Vertreibungsgebiet, kann die Anwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehörenden Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des maßgebenden Schadensgebiets ein pauschaler Abzug zulässig. Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes zusammen, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für alle Schäden; in der Rechtsverordnung kann die Berechnung eines Gesamtschadens und dessen Aufteilung vorgesehen werden;

4.
durch Rechtsverordnung ferner Bestimmungen zu treffen über die Berechnung von Kriegssachschäden an wirtschaftlichen Einheiten, die sich nur teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes befanden, sowie über die Schadensberechnung beim Zusammentreffen von Kriegssachschäden mit anderen Schäden im Sinne dieses Gesetzes. Für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist dabei sicherzustellen, daß im Anfangs- und Endvergleichswert auch die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 44 Sondervorschriften für das Land Berlin



Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten "§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die Worte "und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 374)".

2.
Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert vom Währungsstichtag Bezug genommen wird (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, für die der Einheitswert in Berlin (West) festzustellen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag.

3.
In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4"; zwischen die Sätze 1 und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens mit einem nach der Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert angesetzt worden sind, ist der Schadensberechnung auf Antrag an Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerts dieser Wert zugrunde zu legen; für nicht unter Halbsatz 1 fallende Grundstücke, bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßigungen wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 1948 gewährt worden sind, ist auf Antrag der diesen zugrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in Berlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen."

4.
In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten "deren Einheitswert" die Worte eingefügt "oder deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert".

5.
In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.

6.
In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt".


§ 45 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.