(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.
(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen an die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist.