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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 4 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 4 Verfahren



(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. März 2003 beim Bundesverwaltungsamt anzumelden. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens angegeben und begründet werden, sofern bekannt unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz,

2.
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, durch wen und in welchem Zeitraum ihr oder ihm Dopingsubstanzen ohne ihr oder sein Wissen oder gegen ihren oder seinen Willen verabreicht wurden.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen, bei Unerreichbarkeit eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(2) Verspätet gestellte Anträge sind unzulässig. Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt gesetzten Frist zu vervollständigen.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann durch Bescheid über die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach entscheiden und dabei Abschlagszahlungen festlegen. Die Hilfen werden als Einmalleistungen zu jeweils gleichen Teilen ausgezahlt. Die Höhe der Hilfen ergibt sich aus dem Verhältnis des Fondsvermögens zu der Gesamtzahl der festgestellten Anspruchsberechtigten.