Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DPMAV am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 10 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPMAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Organisation, Befugnisse
    § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen
    § 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen
    § 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
    § 4 Topografiestelle und Topografieabteilung
    § 5 Markenstellen und Markenabteilungen
    § 6 Designstellen und Designabteilungen
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
    § 7 DIN-Normen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung
(Text neue Fassung)

    § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung
    § 9 Formblätter
    § 10 Originale
    § 11 Übermittlung durch Telefax
    § 12 Einreichung elektronischer Dokumente
    § 13 Vertretung
    § 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
    § 15 Vollmachten
    § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
    § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben
    § 18 Fristen
    § 19 Entscheidung nach Lage der Akten
    § 20 Form der Ausfertigungen
    § 21 Zustellung und formlose Übersendung
    § 22 Akteneinsicht
    § 23 (aufgehoben)
    § 24 Verfahrenskostenhilfe
    § 25 Urkunden, Schmuckurkunden
    § 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
    § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften
    § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs
    § 29 Eintragung von dinglichen Rechten
    § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
    § 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
    § 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
    § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
    § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen


(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.



(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 6 Designstellen und Designabteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

(2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für



(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

(2) 1 Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. 2 Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

(3) 1 In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für

1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,

2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.



2 Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung




§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung


(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.