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§ 1 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen



(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.

(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Ottokraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.

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Zitierungen von § 1 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 10. BImSchV Gleichwertigkeitsklausel
... Kraftstoffen nach den §§ 1 , 2, 3, 4 und 5 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen ...
§ 8 10. BImSchV Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
... zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen entsprechen, 2. nach § 6 ...
§ 10 10. BImSchV Zugänglichkeit der Normen
... in den §§ 1 , 2 , 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, ...
§ 11 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 3, § ...