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Anlage 1b - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Anlage 1b


Anlage 1b wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)



 

Zitierungen von Anlage 1b 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1b 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 10. BImSchV Inhalt und Form der Auszeichnung
... nach Anlage 1a, "Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b , "Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet ...