Änderung § 18 GvKostG vom 01.01.2013

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§ 18 GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. 2 Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.






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