Abschnitt 4 - Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
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Abschnitt 4 Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

Abschnitt 4 Kostenzahlung

§ 13 Kostenschuldner


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,

2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

2Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.


Text in der Fassung des Artikels 6 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013

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§ 14 Fälligkeit



1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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§ 15 Entnahmerecht


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden. 2Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Transports und der Lagerung.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber oder bei der Hinterlegung von Geld für den Auftraggeber entnommen werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. 2Sie gelten ferner nicht, wenn dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. 3Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2 einer Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle Auftraggeber vorliegen. 4Die Sätze 1 und 2 stehen einer Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auftraggeber.


Text in der Fassung des Artikels 6 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013

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§ 16 Verteilung der Verwertungskosten



Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.

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§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.


Text in der Fassung des Artikels 6 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013



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