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Änderung § 10a Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 01.01.2018

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Übergangsbestimmungen


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(1) 1 Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020 die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesautobahnen. 2 Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.

(2) 1 Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis 2023 ab. 2 Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im Jahr 2021 5 vom Hundert, im Jahr 2022 3 vom Hundert und im Jahr 2023 1 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobahnen im Jahr 2020.

 

 
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