Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
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- Übergangsrente 77,5 vom Hundert,
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- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,
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- Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,
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- Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
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- Invalidenteilrente 45 vom Hundert,
mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach §
11 Abs. 7 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.