Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Pferdewirt wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende

1.
eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder

2.
den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gilt nur bis zum 31. Juli 1983 und nur, wenn nicht nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer einjährigen Berufsfachschule anzurechnen ist.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden,

2.
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,

3.
Tiergesundheit und Tierhygiene,

4.
Bewegen und Arbeiten von Pferden,

5.
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde,

6.
Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung,

7.
Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen,

8.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör,

9.
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte,

10.
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde,

11.
Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde,

12.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

13.
Umweltschutz.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten sowie Trabrennfahren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte



Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Führung des Berichtshefts



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Füttern, Tränken, Pflegen, Führen und Vorstellen von Pferden,

2.
Feststellen der Merkmale des gesunden Tieres,

3.
Bewegen von Pferden, Reiten und Fahren,

4.
Reinigen und Pflegen sowie Anlegen und Anpassen von Zaum, Sattel, Geschirr und Zubehör.

(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus folgenden Gebieten nachweisen:

1.
Kenntnisse des Körperbaus und der Funktionen der Körperteile,

2.
Krankheitsanzeichen und Pferdekrankheiten,

3.
Grundlagen der Fütterungslehre,

4.
Aufstallungsformen und Raumbedarf,

5.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. In der Prüfung sind jeweils die im letzten Ausbildungsjahr in dem gewählten Schwerpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Füttern, Tränken und Pflegen von Pferden,

2.
Beurteilen und Beschreiben von Pferden,

3.
Behandeln von Wunden, Anlegen von Verbänden, Hilfe beim Hufbeschlag,

4.
Arbeiten und Bewegen von Pferden,

5.
Pflegen und Ausbessern von Ausrüstung und Zubehör,

6.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1.
Pferdekrankheiten und ihre Bekämpfung,

2.
Ausbildungs- und Trainingsmethoden,

3.
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen,

4.
Fütterungslehre, Futtergewinnung und -verwendung,

5.
Stallformen, Stallklima, Haltungsformen,

6.
Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebs, Kosten wichtiger Güter des Betriebs,

7.
Fachrechnen,

8.
Rechtsfragen im Bereich Pferdezucht und -haltung sowie Pferdesport,

9.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

10.
Umweltbelastungen und Umweltschutz.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling insgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.

(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden.

(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Berufsfahrer im Trabrennsport, Berufsreiter und -fahrer sowie Jockey sind nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



(gegenstandslos)


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt



(siehe BGBl. I 1975 S. 2722 - 2730)