Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 WiPrPrüfV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WiPrPrüfV und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 256 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. 2 Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen. 3 Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. 2 Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen. 3 Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.

(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen sind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden für Finanzen vorzuschlagen.

(3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Personen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.

(4) 1 Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vorschläge eingereicht werden. 2 Er ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige