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Synopse aller Änderungen der WiPrPrüfV am 06.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. September 2007 durch Artikel 3 des BARefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WiPrPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten. 2 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;

3. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;

5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. eine Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen;

7. eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die zu prüfende Person strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ob eine ehrengerichtliche oder anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist, ob ein ehrengerichtliches oder anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist und ob ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist;

8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll;

9. eine Erklärung darüber, ob ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Wirtschaftsprüferordnung vorliegt (gesundheitliche Gründe).

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind von der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Der Antrag und die beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden Person, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirtschaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in den §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbewahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstelle) eingesehen werden.



6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.

(2) 1 Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. 3 Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. 4 Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. 5 Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. 6 Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. 7 Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. 8 Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. 9 Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) 1 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind von der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. 2 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden Person, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirtschaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in den §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbewahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstelle) eingesehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 6 bis 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.



(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) oder im Sinne einer entsprechenden neu gefassten europäischen Regelung in diesem Staat erforderlich sind;

3. ein Nachweis, dass die zu prüfende Person den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Staaten gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung gemäß § 131g Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;

4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;

5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;

7. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;

vorherige Änderung

8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3;

9. Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 und 9.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.



8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.

(3) 1 Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 Prüfungssprache ist Deutsch. 3 § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.