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Synopse aller Änderungen der WiPrPrüfV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 2 der APASGebVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WiPrPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
    § 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine
    § 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission
    § 4 Prüfungsgebiete
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
    § 5 Gliederung der Prüfung
    § 6 Verkürzte Prüfung
    § 7 Schriftliche Prüfung
    § 8 Aufgabenkommission
    § 9 Widerspruchskommission
    § 10 Aufsichtsarbeiten
    § 11 Prüfungsnoten
    § 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
    § 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung
    § 14 Vorberatung der Prüfungskommission
    § 15 Mündliche Prüfung
    § 16 Bewertung der mündlichen Prüfung
    § 17 Prüfungsgesamtnote
    § 18 Prüfungsergebnis
    § 19 Ergänzungsprüfung
    § 20 Niederschrift der Prüfungskommission
    § 21 Rücktritt von der Prüfung
    § 22 Wiederholung der Prüfung
    § 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
    § 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
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    § 24a Einsicht in Prüfungsakten
Zweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
    § 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine
    § 27 Prüfungsgebiete
    § 28 Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
    § 29 Schriftliche Prüfung
    § 30 Mündliche Prüfung
    § 31 Prüfungsergebnis
    § 32 Rücktritt von der Prüfung
    § 33 Wiederholung der Prüfung
    § 34 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
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Dritter Teil Schlussvorschriften
    § 35 Übergangsregelung
    § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 35 Einsicht in Prüfungsakten
    § 36 (aufgehoben)

§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten. 2 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;

3. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;

5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.

(2) 1 Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. 3 Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. 4 Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. 5 Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. 6 Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. 7 Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. 8 Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. 9 Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) 1 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind von der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. 2 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden Person, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirtschaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in den §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbewahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstelle) eingesehen werden.



§ 4 Prüfungsgebiete


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Prüfungsgebiete sind

A.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht



(1) Prüfungsgebiete sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

3. Wirtschaftsrecht und

4. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und
Berufsrecht umfasst:

1. Rechnungslegung

a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

d) Rechnungslegung in besonderen Fällen,

e) Jahresabschlussanalyse;

2. Prüfung

a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

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B. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre



(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre

a) Kosten- und Leistungsrechnung,

b) Planungs- und Kontrollinstrumente,

c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

d) Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,

einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

2. Volkswirtschaftslehre

a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

b) Grundzüge der Finanzwissenschaft;

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3. Die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

C.
Wirtschaftsrecht



die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet
Wirtschaftsrecht umfasst:

1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

4. Umwandlungsrecht;

5. Grundzüge des Insolvenzrechts;

6. Grundzüge des Europarechts.

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D. Steuerrecht



(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2. Recht der Steuerarten, insbesondere

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

d) Umwandlungssteuerrecht;

3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4a (neu)




§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung


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(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind

1. Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung,

2. Wirtschaftsrecht und

3. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst:

1. Rechnungslegung

a) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

b) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

c) Rechnungslegung in besonderen Fällen;

2. Prüfung

a) Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.

(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1. Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse;

2. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

3. Umwandlungsrecht;

4. Grundzüge des Europarechts.

(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5.

(5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Schriftliche Prüfung


(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.

(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten

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1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Buchstabe A),

2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Buchstabe B),

3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Buchstabe C),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Buchstabe D).



1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Absatz 2),

2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Absatz 3),

3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Absatz 4),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Absatz 5).

4 Es ist jeweils eine Aufgabe an je einem Tag zu bearbeiten.

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(3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten

1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1),

2. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),

3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3),

4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4).

2 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung.

§ 11 Prüfungsnoten


(1) 1 Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2 Es bedeuten

Note 1 sehr gut - eine hervorragende Leistung,

Note 2 gut - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigend - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichend - eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhaft - eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügend - eine völlig unbrauchbare Leistung.

3 Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) 1 Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1 = sehr gut

Note 1,01 bis 2,00 = gut

Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend

Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend

Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft

Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.

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2 Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.



2 Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 3 Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung


(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

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(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.



(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind. 2 Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Mündliche Prüfung


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(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.

(2) 1 Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher aus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein Thema zur Wahl gestellt wird. 2 Bei verkürzten Prüfungen (§ 6) werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die Prüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die Zahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4 Buchstabe A entsprechend. 3 Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 4 Im Anschluss daran sind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.



(1) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht. 2 Abweichend davon besteht die mündliche Prüfung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.

(2) 1 Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher aus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein Thema zur Wahl gestellt wird. 2 Bei verkürzten Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die Prüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die Zahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2 entsprechend. 3 Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 4 Im Anschluss daran sind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen. 5 Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben.

(3) 1 Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person zwei Stunden nicht überschreiten. 2 Für Personen, die nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung die Prüfung in verkürzter Form ablegen, soll die Dauer der Prüfung für die einzelne Person eine Stunde nicht überschreiten. 3 Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.

(4) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. 3 Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung


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(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.



(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.

(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Prüfungsergebnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. 3 Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er entnommen ist.



(1) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. 3 Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er entnommen ist. 4 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat.

(2) 1 Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 2 Sie erhält bei bestandener Prüfung hierüber eine Bescheinigung.

(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Ergänzungsprüfung


(1) 1 Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen. 2 Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. 3 Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden.

(2) 1 Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistungen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet abzulegen. 2 Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. 3 Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden. 4 Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das ursprüngliche Prüfungsergebnis.

(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle.

(4) Die geprüfte Person hat auf jedem Gebiet, auf dem sie eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindestens mit 4,00 zu bewertende Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die gesamte Prüfung nicht bestanden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Buchstabe A, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.



(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Rücktritt von der Prüfung


(1) 1 Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder sich nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Bei behaupteter Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.



(2) 1 Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Bei behaupteter Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu laden.

§ 22 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.



(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a (neu)




§ 24a Einsicht in Prüfungsakten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) oder im Sinne einer entsprechenden neu gefassten europäischen Regelung in diesem Staat erforderlich sind;

3. ein Nachweis, dass die zu prüfende Person den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Staaten gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung gemäß § 131g Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;



2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;

3. (aufgehoben)

4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;

5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;

6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;

7. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;

8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.

(3) 1 Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 Prüfungssprache ist Deutsch. 3 § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil. 3 Ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) § 2 Abs. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.



(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.

(2) § 2 Absatz 2 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 27 Prüfungsgebiete


(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung

vorherige Änderung nächste Änderung

A. Wirtschaftsrecht

1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts;

2.
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte;

3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance;

4.
Umwandlungsrecht;

5. Grundzüge des Europarechts;

B.
Steuerrecht I

1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2.
Einkommen- und Körperschaftsteuer;

3. Bewertungsgesetz;


4.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts;

5.
Umwandlungssteuerrecht.



1. Wirtschaftsrecht

a)
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,

b)
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,

c)
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,

d)
Umwandlungsrecht;

2.
Steuerrecht I

a)
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,

b)
Einkommen- und Körperschaftsteuer,

c) Bewertungsgesetz,


d)
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,

e)
Umwandlungssteuerrecht.

(2) 1 In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

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A. Wirtschaftliches Prüfungswesen

1.
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht;

2.
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;

B.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;

C.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete

1.
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer);

2. Insolvenzrecht;


3.
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.



1. Wirtschaftliches Prüfungswesen

a)
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b)
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;

2.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;

3.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete

a)
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),

b) Insolvenzrecht,


c)
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.

2 Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.

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(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.



(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). 2 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8 und 9.

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(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steuerrechts I (§ 27 Abs. 1 Buchstabe B), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. 4 Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. 5 § 10 gilt entsprechend.



(2) 1 Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2 Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. 3 Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. 4 Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. 5 § 10 gilt entsprechend.

(3) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig mit 'genügt den Anforderungen' oder 'genügt nicht den Anforderungen' zu bewerten. 2 Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. 3 Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit 'genügt nicht den Anforderungen' zu bewerten. 4 Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen. 5 Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die beiden die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommission, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu bewerten. 6 Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Mündliche Prüfung


(1) 1 Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fällen des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

(3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.

(4) 1 Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. 2 Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. 3 § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit 'genügt den Anforderungen' oder 'genügt nicht den Anforderungen' erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person durch die Prüfungskommission.

(7) 1 Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die Besetzung der Prüfungskommission;

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;

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4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.



4. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

2 Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.



§ 33 Wiederholung der Prüfung


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(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 bis 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgte.



(1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

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§ 35 Übergangsregelung




§ 35 Einsicht in Prüfungsakten


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Vor dem 24. Juli 2004 begonnene und an diesem Tag noch laufende mündliche und schriftliche Prüfungen werden nach dem bis zum 23. Juli 2004 geltenden Recht beendet; dies gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen sowie für die Fortsetzung der Prüfung im Fall des § 21 Abs. 3 oder § 32 Satz 3.



Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446);

2. die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446).