Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
|

§ 1



(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

a)
rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

b)
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1 Flaggenrechtsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 134 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Flaggenrechtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FlRG (vom 01.01.2013)
... Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 1. bei aus deutschen und ... sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, 2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die ...
§ 3 FlRG
... Führung der Bundesflagge wird a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das ...
§ 4 FlRG
... darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1 , wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.  ...
§ 6 FlRG
... Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche ...
§ 7 FlRG (vom 08.09.2015)
... für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder 2. des § 2 Absatz 1 und 2 dem Reeder oder ...
§ 8 FlRG
... Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1 , 2, 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt ...
§ 10 FlRG (vom 08.09.2015)
... des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für ...
§ 11 FlRG (vom 08.09.2015)
... Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1 , 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für ... des Widerrufs, wenn a) der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört, b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für ...
§ 19 FlRG
...  1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 FlRV
... Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt: 1. die Festland- und ...
§ 8 FlRV
... die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie d) die ...
§ 15 FlRV
... für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit ... (2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ...
§ 17 FlRV (vom 01.01.2013)
... der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, ...

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 3 SchRegO (vom 01.01.2013)
... und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach § 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen ...
§ 10 SchRegO (vom 08.09.2015)
... Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
... Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenn  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 1 FlRGuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) ... 2 (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 1. bei aus deutschen und ... sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, 2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die ... für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder 2. des § 2 Absatz 1 und 2 dem Reeder oder ... 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a," durch die Wörter ... mit § 2 Abs. 1a," durch die Wörter „zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2" ersetzt. 5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 ...
Artikel 2 FlRGuaÄndG Änderung der Schiffsregisterordnung
... folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 1 , 2 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79)" durch die ... vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79)" durch die Wörter „§ 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 wird die ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 134 MoPeG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... § 1 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch ...