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§ 2 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 2



(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,

1.
bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,

2.
in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder

3.
deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,

a)
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,

b)
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.

(2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.

(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Flaggenrechtsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 326 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Flaggenrechtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlRG
... der Bundesflagge wird a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat ...
§ 6 FlRG
... gleiche gilt für Seeschiffe, welche a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder ...
§ 7 FlRG (vom 08.09.2015)
... kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder 2. des § 2 Absatz 1 und 2 dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen ...
§ 8 FlRG
... Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2 , 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt ...
§ 10 FlRG (vom 08.09.2015)
... erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und ...
§ 11 FlRG (vom 08.09.2015)
... Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für ... des Widerrufs, wenn a) der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört, b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein ...
§ 16 FlRG (vom 01.01.2013)
... 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt, 3. die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht ...
§ 22 FlRG (vom 27.06.2020)
... am Schiff auszuführen ist, 1a. zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und ... Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9), g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a ergeben, h) das Führen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 3 FlRV (vom 01.01.2013)
... auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person; 8. die den ... das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 ...
§ 5a FlRV (vom 01.01.2013)
... den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber ...
§ 5b FlRV (vom 08.09.2015)
... 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und ... eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung. (3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die ...
§ 5c FlRV (vom 04.07.2013)
... Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des ...
§ 8 FlRV
... denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie d) die Tatsachen, aus denen sich ...
§ 15 FlRV
... für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem ...
§ 17 FlRV (vom 01.01.2013)
... der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird ... der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine ...
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013)
... Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 ...

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 3 SchRegO (vom 01.01.2013)
... und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach § 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen.  ...
§ 4 SchRegO (vom 01.01.2013)
... gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 1 FlRGuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (1) Die Bundesflagge dürfen ... Schiffsbrief tritt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 ... kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder 2. des § 2 Absatz 1 und 2 dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen ... Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a," durch die Wörter „zu dem ... „zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a," durch die Wörter „zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2" ... § 2 Abs. 1a," durch die Wörter „zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 " ersetzt. 5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz ... wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2" ersetzt. b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 2 FlRGuaÄndG Änderung der Schiffsregisterordnung
... geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 1, 2 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79)" durch die ... 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79)" durch die Wörter „§ 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 326 9. ZustAnpV Flaggenrechtsgesetz
... vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, §§ 10, 11 Abs. 1 ...