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Änderung § 9 Flaggenrechtsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Flaggenrechtsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 326 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FlRG

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 326 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen.

(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

(Text alte Fassung)

(3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des Namens.

(Text neue Fassung)

(3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des Namens.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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