Synopse aller Änderungen des Flaggenrechtsgesetz am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FlRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe
    1. Recht zur Führung der Bundesflagge
       § 1
       § 2
    2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
       § 3
       § 4
       § 5
    3. Verbot anderer Nationalflaggen; Ausnahmen
       § 6
       § 7
       § 7a
    4. Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer
       § 8
       § 9
       § 9a
    5. Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
       § 10
       § 11
    6. Internationales Seeschiffahrtsregister
       § 12
    7. Stammdatendokumentation
       § 13
Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe
    § 14
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 22a (aufgehoben)
    § 22b
    § 22c
    § 23
    § 24
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25
(Text neue Fassung)

    § 25 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 



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