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Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Das Ausbildungsunternehmen:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommunikationssystemen:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Versicherungsmärkte und Vertrieb:

3.1


Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

3.2


Versicherungsmärkte,

3.3


Kundeninteressen,

3.4


Vertrieb und Marketing,

3.5


Kundenorientierte Kommunikation,

3.6


Produktgestaltung;

4.
Produkte und Leistungserstellung im Versicherungsunternehmen:

4.1


Produkte,

4.2


Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,

4.3


Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens,

4.4


Antragsbearbeitung,

4.5


Vertragsbearbeitung,

4.6


Leistungsbearbeitung;

5.
Rechnungswesen:

5.1


Buchführung,

5.2


Kostenrechnung,

5.3


Steuerung,

5.4


Revision.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nrn. 4.4 Antragsbearbeitung, 4.5 Vertragsbearbeitung und 4.6 Leistungsbearbeitung werden in den Spartenbereichen:

1.
Lebens- und Unfallversicherung mit den Zweigen

a)
Lebensversicherung und private Unfallversicherung,

b)
Finanzprodukte,

2.
Krankenversicherung mit dem Zweig private Krankenversicherung oder

3.
Schadenversicherung mit den Zweigen

a)
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,

b)
Kraftfahrtversicherung,

c)
Sachversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung für Gewerbe und freie Berufe,

e)
Kraftfahrtversicherung für Gewerbe und freie Berufe oder

f)
Feuerversicherung und deren Nebenzweige, Technische Versicherungen

vermittelt. Dabei sind mindestens zwei Zweige aus unterschiedlichen Spartenbereichen zugrunde zu legen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Arbeitsorganisation,

2.
Versicherungswirtschaft,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Arbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versicherungswirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsbereich Kundenberatung durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und Rechnungswesen:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsorganisation und Rechnungswesen bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

2.
Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:

a)
Organisation der Versicherungswirtschaft,

b)
Leistungserstellung,

c)
Vertrieb und Märkte,

d)
Produkte für Privatkunden

bearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling nachweisen, dass er die rechtlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rahmen der Leistungserstellung praktisch anwenden kann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssituation des Privatkunden analysieren und einen individuellen Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmensinteressen und Kundenwünschen berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche und Zweige zugrunde zu legen;

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:

a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,

c)
Wirtschaftsordnung und -politik,

d)
unternehmerisches Handeln

bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung handlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann;

4.
Prüfungsbereich Kundenberatung:

In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten Kundeninteressen, kundenorientierte Kommunikation, Produktgestaltung sowie Produkte und Leistungserstellung zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und situationsbezogen vorzubereiten und zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubildenden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit "mangelhaft" und in dem dritten Bereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 2795ff)


Anlage 2 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 2002 S. 2803 - 2805

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.4


Antragsbearbeitung

in Verbindung mit

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4


Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,

4.2


Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,

4.3


Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.5


Vertragsbearbeitung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

3.2


Versicherungsmärkte,

3.4


Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,

3.5


Kundenorientierte Kommunikation

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.6


Produktgestaltung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.6


Leistungsbearbeitung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen,

4.1


Produkte

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Buchführung,

5.2


Kostenrechnung,

5.3


Steuerung,

5.4


Revision

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit,

3.3


Kundeninteressen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i

zu vermitteln und in Verbindung mit

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h

zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.