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§ 21 - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

G. v. 08.03.1971 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
Geltung ab 11.04.1971; FNA: 313-4 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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§ 21 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 21 StrEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 22 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 StrEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 22 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
...  Die §§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. ...