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Synopse aller Änderungen der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 7 des FMSANeuOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FMStFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt. 2 Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Die Anstalt ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. 2 Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1 Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. 2 Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge

- für allgemeine Maßstäbe für Auflagen zur Geschäftspolitik,

- zur näheren Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen,

- zu Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten,

- zur näheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen,

- zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und

- zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6

vor. 3 Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bestimmen, dass die Anstalt das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Anstalt im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes informiert,

2. der Anstalt für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen,



1. bestimmen, dass die Finanzagentur das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Finanzagentur im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes informiert,

2. der Finanzagentur für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen,

3. Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen,

4. Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung vorsehen,

5. sonstige Vorgaben für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben festlegen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Anstalt ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. 2 Die Entscheidungsverantwortung der Anstalt sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. 3 Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Anstalt nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.



(4) 1 Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. 2 Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. 3 Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Finanzagentur nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.