Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 3/03 - (zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes) (BVerfGE20051206 k.a.Abk.)

B. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 276 (Nr. 5)
Geltung ab 06.12.2005; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 6. Dezember 2005 TSG § 7

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.

2.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Transsexuellengesetzes ist bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Regelung, die homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung das Eingehen einer rechtlich gesicherten Partnerschaft ohne Vornamensverlust ermöglicht, nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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