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§ 2 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse (ObstGemMODV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2011 eBAnz AT76 2011 V1; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Geltung ab 23.06.2011; FNA: 7847-35-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern



Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ObstGemMODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstGemMODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ObstGemMODV Notifizierungen
... und der Nichtmitglieder nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 und nach § 2 beträgt jeweils 48 Stunden vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme, sofern es ...