Zitat in folgenden NormenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV ... 3. Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 6 Untersuchungen im 20- und 150-km-Gebiet sowie in angrenzenden Regionen (1) Die ... erforderlich ist. § 7 Untersuchungen außerhalb des § 6 -Gebietes Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder ... des § 6-Gebietes Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische Einheiten von jeweils 2 000 Quadratkilometern fest ... jeweils 300 Rinder, die einmalig serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend. § 8 Wildtieruntersuchung ... oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor ... vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen." 4. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die neuen §§ 10 und 11. 5. Im neuen § 10 wird die Angabe ... Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6 )". ...
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