§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 64b FGG ... den Familiengerichten zugewiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der Zivilprozessordnung entsprechend; zuständig ist darüber hinaus das Familiengericht, ...
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