§ 130a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


§ 130a hat 5 frühere Fassungen und wird in 43 Vorschriften zitiert

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) 1Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) 1Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.


Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 130a ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 13 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 29.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 130a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung (vom 01.11.2019)
... Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des ...
§ 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (vom 01.01.2020)
... Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden ... elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und ...
§ 173 ZPO Zustellung von elektronischen Dokumenten (vom 01.01.2024)
... so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument ( § 130a ) zu übermitteln. (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein ...
§ 175 ZPO Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis (vom 01.01.2022)
... (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument ( § 130a ) an das Gericht gesandt ...
§ 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a , auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die ... sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung ...
§ 1088 ZPO Maschinelle Bearbeitung (vom 01.01.2018)
... wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die ...
§ 1097 ZPO Einleitung und Durchführung des Verfahrens (vom 10.01.2015)
... Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. (2) Im Fall des Artikels 4 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
 
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Zitat in folgenden Normen

Beratungshilfegesetz (BerHG)
G. v. 18.06.1980 BGBl. I S. 689; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 4 BerHG Verfahren (vom 01.08.2021)
... auftritt. (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der ...

Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 25 DesignG Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2018)
... Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des ...

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 1 ERVV Anwendungsbereich (vom 01.01.2022)
... und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung , § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 14 FamFG Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung , auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung ...
§ 14a FamFG Formulare; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des ...

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 95a MarkenG Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung (vom 14.01.2019)
... Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des ...

Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 2 PatAnwVV Inhalt des Verzeichnisses (vom 07.12.2023)
... und Organisationenpostfach im Sinne des Satzes 1 stehen andere Postfächer im Sinne des § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Zivilprozessordnung gleich. Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person oder ...

Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
§ 125a PatG (vom 18.08.2021)
... Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 36a SGB I Elektronische Kommunikation (vom 01.01.2024)
... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; c) aus einem elektronischen Postfach ... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; d) mit der Versandart nach § 5 ...

Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 VKRegV Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts (vom 13.10.2023)
... gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung ) an das Bundesamt für Justiz. (3) Der Antrag auf Bekanntmachung des ...
§ 6 VKRegV Auszug aus dem Verbandsklageregister (vom 13.10.2023)
... elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung ) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen ... kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten ...

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 3a VwVfG Elektronische Kommunikation (vom 01.01.2024)
... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; c) aus einem elektronischen Postfach ... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; d) mit der Versandart nach § 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... 945b Verordnungsermächtigung". 2. § 130a wird wie folgt gefasst: „§ 130a Elektronisches Dokument (1) ... 2. § 130a wird wie folgt gefasst: „ § 130a Elektronisches Dokument (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, ... Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des ... „Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 ...
Artikel 2 FördElRV Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des ...

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 1 5. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; c) aus einem elektronischen Postfach ... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; d) mit der Versandart nach § 5 ...

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 1 ERVAG Änderung der Zivilprozessordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. ... geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird." 3. § 130a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument ( § 130a ) zu übermitteln. (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein ... (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument ( § 130a ) an das Gericht gesandt werden. § 176 Zustellung durch Einschreiben mit ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 2a SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; c) aus einem elektronischen Postfach ... das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; d) mit der Versandart nach § 5 ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... gestrichen. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim ... oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt." 6. § 755 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung
... Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden ... elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und ... Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a , auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die ... sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung ...
Artikel 13 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung , auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 12 NotBRMoG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „ § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend" eingefügt. ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 13 BRAORefG Änderung der Zivilprozessordnung
... § 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt." 13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 ...

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 2 ZPOuaÄndG 2019 Änderung der Zivilprozessordnung
... die Wörter „oder Nebenforderungen" eingefügt. 5. § 130a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „als ... ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument ( § 130a ) zu übermitteln." 10. § 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 10 AnwBerRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument ( § 130a ), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch ... Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. (2) Im Fall des Artikels 4 ...

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die ...
Artikel 3 PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die ...
Artikel 6 PatRMoG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung ) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen ...

Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
Artikel 2 MFKRegVÄndV Weitere Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung zum 1. November 2022
... XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung ) an das Bundesamt für Justiz. (3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die ... einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg ( § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung ) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen ...

Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Artikel 1 PatAnwVVÄndV Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
... und Organisationenpostfach im Sinne des Satzes 1 stehen andere Postfächer im Sinne des § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Zivilprozessordnung  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Elektronische Rechtsverkehrsverordnung (ERVVOBGH)
V. v. 26.11.2001 BGBl. I S. 3225; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Eingangsformel ERVVOBGH
... Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), von denen § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr. 2, § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ...


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