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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 310-4; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 310 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Änderungen / Synopse | 386 Gesetze verweisen aus 1153 Artikeln auf ZPO


Buch 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3 Verfahren

Titel 2 Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen



§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte



(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321 a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.