§ 228 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 228 (weggefallen)


§ 228 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von § 228 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 228 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980
§ 18 PostSchliV Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
... Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über die Ladung nach den §§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den ...


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