§ 251a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten


§ 251a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) 1Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. 2Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. 3Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. 4Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

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Zitierungen von § 251a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 251a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
... der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt ...
§ 1103 ZPO Säumnis (vom 01.01.2009)
... Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden. § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des ...


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