§ 298a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung


§ 298a hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

(1a) 1Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 298a ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 13.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 298a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 298a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument (vom 01.01.2018)
... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ...
§ 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (vom 01.01.2020)
... und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 ... nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ...
§ 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung (vom 01.07.2014)
... Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a ). (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Sonstige
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
§ 1 BGAktFV Anwendungsbereich
... von elektronischen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung , § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 14 FamFG Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden." 11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) In Papierform eingereichte ... Satz angefügt: „Die Akten können elektronisch geführt werden ( § 298a )." 22. (aufgehoben)  ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst: „§ 298a Elektronische Akte; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst: „ § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". 2. ... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist." 3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt ... und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 ... nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist." 4. § 298a wird wie folgt geändert:  ... nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist." 4. § 298a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 4 wird der ...
Artikel 12 EAkteJEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 298a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 1a ... 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Akten werden elektronisch geführt ( § 298a )." 3. In § 692 Absatz ...


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