| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010) |
Zivilprozessordnung (ZPO)neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145; Geltung ab 01.01.1964 FNA: 310-4; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 310 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Änderungen / Synopse | 386 Gesetze verweisen aus 1153 Artikeln auf ZPO Buch 3 RechtsmittelAbschnitt 1 Berufung§ 511 Statthaftigkeit der Berufung(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden. |