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§ 552 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 552 Zulässigkeitsprüfung



(1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.



 

Zitierungen von § 552 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 552 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 74 ArbGG Einlegung der Revision, Terminbestimmung
... des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
G. v. 13.06.1980 BGBl. I S. 677; aufgelöst durch Artikel 62 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 5 PKHG Übergangsvorschriften
... sind und gegen die ein Rechtsmittel noch zulässig ist, beginnt die in den §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Frist von fünf Monaten mit dem Inkrafttreten dieses ...
Artikel 7 PKHG Inkrafttreten
... in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4; 2. die §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6; 3.  ...