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§ 690 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 690 Mahnantrag



(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;

4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.





 

Frühere Fassungen von § 690 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuell vorher 01.12.2008Artikel 8a Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuellvor 01.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 690 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 690 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags (vom 01.01.2018)
... Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690 , 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen ...
§ 692 ZPO Mahnbescheid (vom 30.12.2023)
... Der Mahnbescheid enthält: 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 28 EGZPO
... Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt. (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet auf Verträge, für die das ...

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
§ 3 BinSchGG
... erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids ...

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen ( § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung ): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des ... vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen ( § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung ): "Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. ...

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den ... Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag vom ..., für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 10 2. JustizModG Änderung der Zivilprozessordnung (vom 18.12.2007)
...  7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend." 8. (aufgehoben) 8a. In § ... 8. (aufgehoben) 8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3" durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt. 9. ... 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3" durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt. 9. Nach § 795a wird folgender § 795b ...
Artikel 15 2. JustizModG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... I S. 3332) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „§ 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden."  ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung
... der Angabe „§ 298" die Angabe „Absatz 3" eingefügt. 7. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ... Wörtern „geleistet worden sind" das Semikolon und werden die Wörter „ § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend" gestrichen. 10. § 702 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 8a RBerNG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008
...  690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins" ersetzt. 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
... 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe ...