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§ 694 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid



(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) 1Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 694 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 694 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 11 RPflG Rechtsbehelfe (vom 01.01.2014)
... nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694 , 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines ...
§ 36b RPflG Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vom 01.08.2022)
... Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann in den Fällen der §§ 694 , 696 Abs. 1, § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur ...