§ 703d - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand


§ 703d wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 703d ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 703d ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Vereinfachungsnovelle
G. v. 03.12.1976 BGBl. I S. 3281; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 12 GVfVereinfG Inkrafttreten
... Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 4. § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 5.  ...


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