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§ 711 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 711 Abwendungsbefugnis



1In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 2§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. 3Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.



 

Zitierungen von § 711 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 711 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
... in den §§ 711 , 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die ...
§ 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
... Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ...
§ 720 ZPO Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
... der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ...
§ 839 ZPO Überweisung bei Abwendungsbefugnis
... der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesleistungsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 58 BLG
... Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend ...

Schutzbereichgesetz
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
§ 25 SchBerG
... Beschluß vorab entschieden werden; der Beschluß ist nicht anfechtbar. §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (7) Die in Absatz 1 ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 406 StPO Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung (vom 25.07.2015)
... Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. ...

Wertausgleichsgesetz
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 25 WertAusglG
... Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 715, 717 Abs. 1 und 2, § 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. ...