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§ 744 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft



Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 744 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 744 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 744 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 744a ZPO Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
... in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744 , 774 und 860 entsprechend anzuwenden.  ...
§ 745 ZPO Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (vom 26.11.2015)
... (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, ...
§ 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
... Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744 , dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen ...
§ 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel
... wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744 , des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der ...
§ 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel (vom 10.01.2015)
... aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
§ 71 MarkenG Kosten des Beschwerdeverfahrens (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802)  ...
§ 90 MarkenG Kostenentscheidung (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802)  ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (vom 01.09.2023)
... in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744 , 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung; 13. die Erteilung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 14 LPartRBerG Änderung der Zivilprozessordnung
... verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung." 7. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten" die Wörter „oder ... Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder ...