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§ 850l - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos



(1) 1Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. 2Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.

(2) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. 2Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. 3Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. 4Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. 5Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.





 

Frühere Fassungen von § 850l ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2466
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 7 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuell vorher 31.03.2007Artikel 1 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 368
aktuellvor 31.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 850l ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 850l ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 840 ZPO Erklärungspflicht des Drittschuldners (vom 01.01.2022)
... um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit ...
§ 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung (vom 01.12.2021)
... §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 316 AO Erklärungspflicht des Drittschuldners (vom 01.12.2021)
... im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit ...
§ 319 AO Unpfändbarkeit von Forderungen (vom 01.12.2021)
... und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die ...

BMJ-Vertretungsanordnung (BMJVertrAnO)
A. v. 01.02.2013 BGBl. I S. 167
§ 2 BMJVertrAnO Vertretungsbefugnis
... Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 InsO Unpfändbare Gegenstände (vom 01.01.2022)
... Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l , 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ...

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozeßordnung, 2. sonstige Vorschriften des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l entsprechend. (3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 1 KtoPfRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte". c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst: „§ 850k Pfändungsschutzkonto".  ... c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst: „§ 850k Pfändungsschutzkonto". d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende ... „§ 850k Pfändungsschutzkonto". d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende Angabe eingefügt: „§ 850l Pfändungsschutz für ... 788 Abs. 4 wird die Angabe „850k," durch die Angabe „833a Abs. 2, §§ 850k , 850l," ersetzt. 3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt: ... dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt." 6. § 850i wird wie folgt geändert: a) Die ... d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 7. § 850k wird wie folgt gefasst: „§ 850k Pfändungsschutzkonto (1) ... Absätze 2 und 3. 7. § 850k wird wie folgt gefasst: „§ 850k Pfändungsschutzkonto (1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des ... entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6." 8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... des Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des ... des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu ...
Artikel 2 KtoPfRefG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom ...
Artikel 4 KtoPfRefG Änderung der Abgabenordnung
... dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung ...
Artikel 5 KtoPfRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen ...
Artikel 6 KtoPfRefG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen ...
Artikel 7 KtoPfRefG Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
... 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben". b) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst: „§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von ... b) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst: „§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto". ... nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder" durch die Wörter „nach § 850l " ersetzt. 6. § 850l wird wie folgt gefasst: „§ 850l ... oder" durch die Wörter „nach § 850l" ersetzt. 6. § 850l wird wie folgt gefasst: „§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von ... 850l" ersetzt. 6. § 850l wird wie folgt gefasst: „§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto  ... zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850l " durch die Angabe „§ 850k" ersetzt. (3) Die Abgabenordnung in der ... Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der ... Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. ... 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder" durch die Wörter „nach § 850l der Zivilprozessordnung" ersetzt. (4) § 76a des Einkommensteuergesetzes in ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 DLRLJuUG Änderung der Zivilprozessordnung
... durch das Wort „Unterhält" ersetzt. 3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt" durch das Wort „unterhält" ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 ZVRuaÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... durch die Angabe „5.400" ersetzt. 15. In § 850l Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so ist auf das übertragene Guthaben § 899 Absatz 1 Satz 1 ...

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: „§ 850k Einrichtung und Beendigung des ... „§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos". b) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel ... 2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l , 851a und 851b" durch die Wörter „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, ... 840 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 850l " durch die Angabe „§ 907" und das Wort „angeordnet" durch das Wort ... um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit ... b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: „§ 850k Einrichtung und Beendigung des ... Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos (1) Unterhält der Schuldner, der eine ... § 910 Verwaltungsvollstreckung Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen ... 12. In § 954 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 850k Absatz 4 und § 850l " durch die Wörter „§ 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907" ...
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit ...