§ 1071 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1071 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen


§ 1071 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Wenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 959 m.W.v. 1. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 1071 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 13.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
aktuellvor 13.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1071 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1071 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 183 ZPO Zustellung im Ausland (vom 12.11.2022)
... ist, gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071 . Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 1 GüZustAnpG Änderung der Zivilprozessordnung
... und Mitteilungen". c) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe zu § 1071 . d) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch ... gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071 . Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007". b) Die Angaben zu den §§ 1069 bis 1071 werden wie folgt gefasst: „§ 1069 Zuständigkeiten § ... 1069 Zuständigkeiten § 1070 (weggefallen) § 1071 (weggefallen)". c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Angaben angefügt: ... durch die Angabe „1393/2007" ersetzt. 12. Die §§ 1070 und 1071 werden aufgehoben. 13. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:  ...


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