Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§
775 und
776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.