§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(2)
1Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt §
1086 Abs. 1 entsprechend.
2Für Klagen nach §
795 Satz 1 in Verbindung mit §
767 sind §
1086 Abs. 1 und §
1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 1096 ZPO
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interne Verweise§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017) ... bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096 . ...
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 18 RVG Besondere Angelegenheiten (vom 01.08.2022) ... der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 11 EGAUG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... Wörter „sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „, jedes Verfahren ... die Wörter „, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung ... 399 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096. " 6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Hat der ... erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096. " 9. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Buches 11 wird wie folgt gefasst: ...
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