(1)
1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
2Die
§§ 712 und
719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 707 sind nicht anzuwenden.
(2)
1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung.
3Sie ist unanfechtbar.
4Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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